Rechtstracker.at

§ 7 AlkAbgG 1973

Fassungen
30.07.1988 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 410/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 730.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 410/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 716.01.197429.07.1988 BGBl. Nr. 27/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.07.1988BGBl. Nr. 410/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: siehe Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
    2. Ziffer 2
      der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
    3. Ziffer 3
      der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Vorauszahlungszeitraumes, aufgerechnet wird.
  2. Absatz 2,Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Die Menge der eingeführten Gegenstände;
    2. Ziffer 2
      die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;
    3. Ziffer 3
      die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.
  3. Absatz 3,Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Absatz eins, vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.

Anmerkung

1. Zu Abs. 4: V: BGBl. Nr. 505/1972
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988

Schlagworte

Buchführung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12049838

Alte Dokumentnummer

N3198810944F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/446/P7/NOR12049838