Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Lohnsteuerkarte
§ 48. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.Paragraph 48, (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2)Absatz 2,Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Für Arbeitnehmer, die nur eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen, in die Steuergruppe B fallen und bei ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, behält diese ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte).
Dokumentnummer
NOR12045442
Alte Dokumentnummer
N3197211955S