Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3:Bezugszeitraum: Absatz 3 :
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974. Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.
Text
Lohnsteuerkarte
§ 48. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.Paragraph 48, (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2)Absatz 2,Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich eine Pension von einer Gebietskörperschaft oder eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder einen gleichartigen Bezug aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen beziehen, behält diese ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte).
Dokumentnummer
NOR12045976
Alte Dokumentnummer
N3197413057R