Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2:Bezugszeitraum: Absatz eins und 2 :
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 531/1984. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Lohnsteuerkarte
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2)Absatz 2,Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten), sofern nicht der Bundesminister für Finanzen aus Gründen der Kontrolle die Anordnung trifft, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048207
Alte Dokumentnummer
N3198413059R