Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
§ 113. (1) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume von zehn Jahren jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren.Paragraph 113, (1) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeiträume von zehn Jahren jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren.
(2)Absatz 2,Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1973 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2 Z. 4 geltend machen.Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1973 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Höchstbeträge des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, geltend machen.
Dokumentnummer
NOR12045507
Alte Dokumentnummer
N3197212020S