Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 113. (1) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese Verträge sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 2 hinsichtlich der Vorauszahlung und der Verpfändung nicht anzuwenden.Paragraph 113, (1) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese Verträge sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, hinsichtlich der Vorauszahlung und der Verpfändung nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1973 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2 Z. 4 geltend machen.Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1973 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Höchstbeträge des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, geltend machen.
Dokumentnummer
NOR12046910
Alte Dokumentnummer
N3197913196R