Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an Stelle der im § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese Verträge sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Vorauszahlung und der Verpfändung nicht anzuwenden.Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese Verträge sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, hinsichtlich der Vorauszahlung und der Verpfändung nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1982 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2 Z 4 geltend machen.Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, die vor dem 1. Jänner 1982 erbracht wurde, so kann der Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 nach Maßgabe der Höchstbeträge des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, geltend machen.
(3)Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a beträgt die Bindungsfrist für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, fünf Jahre.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, beträgt die Bindungsfrist für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, fünf Jahre.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12047459
Alte Dokumentnummer
N3198113197R