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§ 3 BWAG

Fassungen
03.08.1973 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 383/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 303.08.197329.12.2000 § → § BGBl. Nr. 383/1973
§ 321.07.196502.08.1973 § → § BGBl. Nr. 183/1965
§ 306.01.196220.07.1965 § → § BGBl. Nr. 4/1962
§ 301.01.196105.01.1962 BGBl. Nr. 285/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenwertabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.08.1973BGBl. Nr. 383/1973

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

BWAG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1973,).

Text

Paragraph 3, Befreiungen.

  1. Absatz eins,Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
  2. Absatz 2,Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
    1. Ziffer eins
      für unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 200.000 S,
    2. Ziffer 2
      für unbebaute Grundstücke,
      1. Litera a
        die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
      2. Litera b
        die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
      3. Litera c
        die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
      4. Litera d
        die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 166, zu entrichten ist oder
      5. Litera e
        auf denen sich Superädifikate befinden oder
      6. Litera f
        für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
  3. Absatz 3,Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 166/1960, Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung, Genossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10003924

Dokumentnummer

NOR12045742

alte Dokumentnummer

N31973126620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/285/P3/NOR12045742