Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1965Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965).Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1965,).
Text
§ 3. Befreiungen.Paragraph 3, Befreiungen.
(1)Absatz eins,Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2)Absatz 2,Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
für unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 100.000 S,
für unbebaute Grundstücke,
die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 166, zu entrichten ist oder
auf denen sich Superädifikate befinden oder
für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
(3)Absatz 3,Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 166/1960, Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260298