Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1960Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 3. Befreiungen.Paragraph 3, Befreiungen.
(1)Absatz eins,Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2)Absatz 2,Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
für. unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 10.000 S,
für unbebaute Grundstücke, die
im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen oder
im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder
nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 166, zu entrichten ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 166/1960, Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260296