Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 37Artikel 5, Paragraph 37
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
Rechnungsprüfer
§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt jährlich vier Rechnungsprüfer, davon zwei auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresbilanz zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Paragraph 37, (1) Die Generalversammlung wählt jährlich vier Rechnungsprüfer, davon zwei auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresbilanz zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2,Sie sind berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR12048304
Alte Dokumentnummer
N3198414157L