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Art. 5 § 37 NBG

Fassungen
14.01.2015 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 4/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 § 37 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
Art. 5 § 3714.01.201518.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 4/2015
Art. 5 § 3701.08.201113.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 5 § 3701.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 5 § 3701.02.198431.12.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 4/2015

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

ARTIKEL römisch fünf
Rechnungsprüfer

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Artikel 27, ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40167803