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Art. 5 § 37 NBG

Fassungen
01.08.2011 bis 13.01.2015 — BGBl. I Nr. 50/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 § 37 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
Art. 5 § 3714.01.201518.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 4/2015
Art. 5 § 3701.08.201113.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 5 § 3701.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 5 § 3701.02.198431.12.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. I Nr. 50/2011

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015danach: BGBl. I Nr. 4/2015

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

ARTIKEL römisch fünf

Rechnungsprüfer

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40130234