Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nullkuponfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1986Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 4. Der Nullkuponfonds hat die vom Bund überwiesenen Mittel bestmöglich zu veranlagen. Eine Veranlagung beim Bund ist unzulässig. Die Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten, Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen erfolgen. Am Ende der Laufzeit jeder Nullkuponfinanzschuld hat der Nullkuponfonds die hiefür insgesamt überwiesenen Mittel samt den dazugehörigen Veranlagungserträgen dem Bund in jener Währung zur Verfügung zu stellen, in der die Zinsenverpflichtung des Bundes eingegangen wurde. Paragraph 4, Der Nullkuponfonds hat die vom Bund überwiesenen Mittel bestmöglich zu veranlagen. Eine Veranlagung beim Bund ist unzulässig. Die Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten, Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen erfolgen. Am Ende der Laufzeit jeder Nullkuponfinanzschuld hat der Nullkuponfonds die hiefür insgesamt überwiesenen Mittel samt den dazugehörigen Veranlagungserträgen dem Bund in jener Währung zur Verfügung zu stellen, in der die Zinsenverpflichtung des Bundes eingegangen wurde.
Dokumentnummer
NOR12048582
Alte Dokumentnummer
N3198610596N