Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nullkuponfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1992Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 4. Der Nullkuponfonds hat die vom Bund überwiesenen Mittel bestmöglich zu veranlagen. Eine Direktveranlagung beim Bund ist unzulässig. Die Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten, Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen erfolgen. Die jährliche Aufteilung der zahlungswirksam realisierten Veranlagungserträge erfolgt im Verhältnis der ursprünglich überwiesenen Mittel gemäß § 3 zuzüglich bereits zugeordneter Veranlagungserträge. Am Ende der Laufzeit jeder Nullkuponfinanzschuld hat der Nullkuponfonds die hiefür insgesamt überwiesenen Mittel samt den insgesamt zugehörigen zahlungswirksam realisierten Veranlagungserträgen dem Bund in jener Währung zur Verfügung zu stellen, in der die Zinsenverpflichtung des Bundes eingegangen wurde. Paragraph 4, Der Nullkuponfonds hat die vom Bund überwiesenen Mittel bestmöglich zu veranlagen. Eine Direktveranlagung beim Bund ist unzulässig. Die Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten, Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen erfolgen. Die jährliche Aufteilung der zahlungswirksam realisierten Veranlagungserträge erfolgt im Verhältnis der ursprünglich überwiesenen Mittel gemäß Paragraph 3, zuzüglich bereits zugeordneter Veranlagungserträge. Am Ende der Laufzeit jeder Nullkuponfinanzschuld hat der Nullkuponfonds die hiefür insgesamt überwiesenen Mittel samt den insgesamt zugehörigen zahlungswirksam realisierten Veranlagungserträgen dem Bund in jener Währung zur Verfügung zu stellen, in der die Zinsenverpflichtung des Bundes eingegangen wurde.
Dokumentnummer
NOR12051939
Alte Dokumentnummer
N3199224202J