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§ 6 BHG

Fassungen
11.04.1987 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 135/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 601.01.200231.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 8/2002
§ 601.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.01.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 601.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 611.04.198731.08.1988 BGBl. Nr. 135/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.04.1987BGBl. Nr. 135/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988danach: BGBl. Nr. 573/1988

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation der Buchhaltungen

Paragraph 6, (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Hiebei haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe untereinander sowie mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Einvernehmen herzustellen.

  1. Absatz 2,Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
  2. Absatz 3,Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.
  3. Absatz 4,Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Buchhaltung können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hiebei als Teile der Buchhaltung gelten. Die Zahlstellen können organisatorisch den Dienststellen zugehörig sein, bei denen sie eingerichtet werden.
  4. Absatz 5,Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des Paragraph eins, Absatz 3, Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Anzahl und der Bezeichnung der nach den vorstehenden Bestimmungen zu errichtenden ausführenden Organe vorsehen.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048611

Alte Dokumentnummer

N3198610881S