Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Buchhaltung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 der Buchhaltung zu bedienen. § 4 Abs. 6a bleibt davon unberührt.Die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 4 der Buchhaltung zu bedienen. Paragraph 4, Absatz 6 a, bleibt davon unberührt.
(2)Absatz 2,Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des jeweils zuständigen anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem unmittelbar.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40051507