Rechtstracker.at

§ 6 BHG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.03.2004 — BGBl. I Nr. 8/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 601.01.200231.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 8/2002
§ 601.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.01.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 601.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 611.04.198731.08.1988 BGBl. Nr. 135/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 8/2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation der Buchhaltungen

Paragraph 6, (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

  1. Absatz 2,Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
  2. Absatz 3,Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.
  3. Absatz 4,Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Buchhaltung können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hiebei als Teile der Buchhaltung gelten. Die Zahlstellen können organisatorisch den Dienststellen zugehörig sein, bei denen sie eingerichtet werden.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40026582