Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Budgetprognose und Investitionsprogramm;finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Budgetprognose
§ 12. (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes in den nächsten vier Jahren und hat zu enthaltenParagraph 12, (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes in den nächsten vier Jahren und hat zu enthalten
die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
Umfang und Zusammensetzung der aufgrund der bestehenden Rechtslage voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre, getrennt nach Jahresbeträgen und gegliedert in Kapitel nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten;
die sonst erforderlichen Erläuterungen. Diese haben insbesondere über
Vorbelastungen künftiger Finanzjahre,
außerbudgetäre Sonderfinanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und
die sich gemäß Z 2 ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschuldendie sich gemäß Ziffer 2, ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschulden
Aufschluß zu geben.
(2)Absatz 2,Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich mit dem im Abs. 3 genannten Entwurf des Bundesfinanzgesetzes übereinzustimmen.Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich mit dem im Absatz 3, genannten Entwurf des Bundesfinanzgesetzes übereinzustimmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat die Budgetprognose alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese sie gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes, spätestens jedoch bis zum Beginn der Beratungen des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses, dem Nationalrat zur Kenntnis bringen kann.
(4)Absatz 4,Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Budgetprognose erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12048617
Alte Dokumentnummer
N3198610887S