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§ 12 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1207.11.199431.12.2008 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 1201.06.198906.11.1994 § → § BGBl. Nr. 251/1989
§ 1201.09.198831.05.1989 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 1201.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988danach: BGBl. Nr. 573/1988

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Budgetprognose und Investitionsprogramm;finanzielle Auswirkungen

rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen

Budgetprognose

Paragraph 12, (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes in den nächsten vier Jahren und hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
  2. Ziffer 2
    Umfang und Zusammensetzung der aufgrund der bestehenden Rechtslage voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre, getrennt nach Jahresbeträgen und gegliedert in Kapitel nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  3. Ziffer 3
    die sonst erforderlichen Erläuterungen. Diese haben insbesondere über
    1. Litera a
      Vorbelastungen künftiger Finanzjahre,
    2. Litera b
      außerbudgetäre Sonderfinanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und
    3. Litera c
      die sich gemäß Ziffer 2, ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschulden
    Aufschluß zu geben.
  1. Absatz 2,Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich mit dem im Absatz 3, genannten Entwurf des Bundesfinanzgesetzes übereinzustimmen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat die Budgetprognose alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese sie gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes, spätestens jedoch bis zum Beginn der Beratungen des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses, dem Nationalrat zur Kenntnis bringen kann.
  3. Absatz 4,Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Budgetprognose erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Schlagworte

Prognose

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048617

Alte Dokumentnummer

N3198610887S