Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 626/1994Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Tritt mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates inTritt mit Beginn der römisch neunzehn. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in
Kraft (vgl. § 100 Abs. 10 idF BGBl. Nr. 626/1994).Kraft vergleiche Paragraph 100, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Budgetprogramm und Budgetbericht; finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Budgetprogramm
§ 12. (1) Die Bundesregierung hat spätestens sechs Monate nach ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten dem Nationalrat ein Budgetprogramm zur Kenntnis zu bringen. Bei der Erstellung des Budgetprogrammes ist auf die Ziele der Haushaltsführung (§ 2 Abs. 1, erster Satz) Bedacht zu nehmen.Paragraph 12, (1) Die Bundesregierung hat spätestens sechs Monate nach ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten dem Nationalrat ein Budgetprogramm zur Kenntnis zu bringen. Bei der Erstellung des Budgetprogrammes ist auf die Ziele der Haushaltsführung (Paragraph 2, Absatz eins,, erster Satz) Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Budgetprogramm hat folgende Angaben für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre zu enthalten:
Darlegung der Ausgangsposition für die Erstellung des Budgetprogrammes sowie der Annahmen über die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Bundeshaushaltes;
die haushaltspolitischen Zielsetzungen;
finanzielle Perspektiven der in Aussicht genommenen, rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, gegliedert nach den Wirkungsbereichen der haushaltsleitenden Organe (Maßnahmenkatalog), wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können;
die in Aussicht genommenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen;
finanzielle Auswirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben auf den Bund;
(3)Absatz 3,Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind spätestens zugleich mit dem nächsten Budgetbericht (§ 13) dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind spätestens zugleich mit dem nächsten Budgetbericht (Paragraph 13,) dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12053944
Alte Dokumentnummer
N3199440758J