Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2008Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
11.12.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2008
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Budgetbericht
§ 13. (1) Die Bundesregierung hat einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.Paragraph 13, (1) Die Bundesregierung hat einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Der erste Budgetbericht ist in jenem Jahr vorzulegen, welches dem ersten Jahr der Beschlußfassung über das erste Budgetprogramm folgt.
Dokumentnummer
NOR40059341