Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1989Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Budgetprognose und Investitionsprogramm;finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Budgetprognose
§ 12. (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes für jeweils vier Jahre und hat zu enthaltenParagraph 12, (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes für jeweils vier Jahre und hat zu enthalten
die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
Umfang und Zusammensetzung der aufgrund der bestehenden Rechtslage voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre, getrennt nach Jahresbeträgen und gegliedert in Kapitel, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen, insbesondere nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können; voraussehbare Änderungen in der Rechtslage sind zu berücksichtigen;
die sonst erforderlichen Erläuterungen. Diese haben insbesondere über
Vorbelastungen künftiger Finanzjahre,
außerbudgetäre Sonderfinanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und
die sich gemäß Z 2 ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschuldendie sich gemäß Ziffer 2, ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschulden
Aufschluß zu geben.
(2)Absatz 2,Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich von dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz auszugehen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat die Budgetprognose alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese sie bis 30. Juni jeden Jahres dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates übermitteln kann.
(4)Absatz 4,Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Budgetprognose erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12050553
Alte Dokumentnummer
N3198911213H