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§ 12 BHG

Fassungen
01.06.1989 bis 06.11.1994 — BGBl. Nr. 251/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1207.11.199431.12.2008 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 1201.06.198906.11.1994 § → § BGBl. Nr. 251/1989
§ 1201.09.198831.05.1989 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 1201.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 251/1989

Außerkrafttretensdatum

06.11.1994danach: BGBl. Nr. 626/1994

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Budgetprognose und Investitionsprogramm;finanzielle Auswirkungen

rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen

Budgetprognose

Paragraph 12, (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes für jeweils vier Jahre und hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
  2. Ziffer 2
    Umfang und Zusammensetzung der aufgrund der bestehenden Rechtslage voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre, getrennt nach Jahresbeträgen und gegliedert in Kapitel, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen, insbesondere nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können; voraussehbare Änderungen in der Rechtslage sind zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    die sonst erforderlichen Erläuterungen. Diese haben insbesondere über
    1. Litera a
      Vorbelastungen künftiger Finanzjahre,
    2. Litera b
      außerbudgetäre Sonderfinanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und
    3. Litera c
      die sich gemäß Ziffer 2, ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschulden
    Aufschluß zu geben.
  1. Absatz 2,Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich von dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz auszugehen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat die Budgetprognose alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese sie bis 30. Juni jeden Jahres dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates übermitteln kann.
  3. Absatz 4,Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Budgetprognose erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Schlagworte

Prognose

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12050553

Alte Dokumentnummer

N3198911213H