(4)Absatz 4,Die Veranschlagung eines Einzelvorhabens in der gemäß § 23 Abs. 3 näher zu bestimmenden Größenordnung ist überdies nur zulässig, wenn dem Bundesminister für Finanzen eine Kosten-Nutzen-Untersuchung übermittelt wurde, der ergänzende Erläuterungen anzuschließen sind, aus denen insbesondere die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, der voraussichtliche zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger jährlicher Folgekosten des betreffenden Vorhabens, soweit diese endgültig den Bund belasten, ersichtlich sein müssen. Die bei Vornahme von Kosten-Nutzen-Untersuchungen zu beachtenden Grundsätze sind von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen festzulegen, wobei insbesondere auch im Hinblick auf die Eigenart bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Ausnahmen von der Vornahme einer Kosten-Nutzen-Untersuchung vorgesehen werden können. In einem solchen Ausnahmefall sind dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies mit der Eigenart des Vorhabens vereinbar ist, Unterlagen über die Planung und Kostenberechnung sowie ergänzende Erläuterungen zu übermitteln, aus denen zumindest der erwartete Nutzen, die voraussichtlichen Gesamtausgaben, die Finanzierung, der zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger Folgekosten des Vorhabens hervorzugehen haben.Die Veranschlagung eines Einzelvorhabens in der gemäß Paragraph 23, Absatz 3, näher zu bestimmenden Größenordnung ist überdies nur zulässig, wenn dem Bundesminister für Finanzen eine Kosten-Nutzen-Untersuchung übermittelt wurde, der ergänzende Erläuterungen anzuschließen sind, aus denen insbesondere die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, der voraussichtliche zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger jährlicher Folgekosten des betreffenden Vorhabens, soweit diese endgültig den Bund belasten, ersichtlich sein müssen. Die bei Vornahme von Kosten-Nutzen-Untersuchungen zu beachtenden Grundsätze sind von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen festzulegen, wobei insbesondere auch im Hinblick auf die Eigenart bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Ausnahmen von der Vornahme einer Kosten-Nutzen-Untersuchung vorgesehen werden können. In einem solchen Ausnahmefall sind dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies mit der Eigenart des Vorhabens vereinbar ist, Unterlagen über die Planung und Kostenberechnung sowie ergänzende Erläuterungen zu übermitteln, aus denen zumindest der erwartete Nutzen, die voraussichtlichen Gesamtausgaben, die Finanzierung, der zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger Folgekosten des Vorhabens hervorzugehen haben.