Rechtstracker.at

§ 17 BHG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 960/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1701.01.200331.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 8/2002
§ 1701.01.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1701.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 1701.01.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 1701.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 960 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 960/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 26/2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung

Paragraph 17, (1) Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.

  1. Absatz 2,Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (Paragraph 26,), den Fahrzeugplan (Paragraph 27,) und den Plan für Datenverarbeitungsanlagen (Paragraph 28,) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (Paragraph 23,), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen. Bei der erstmaligen Veranschlagung sind in den Teilheften (Paragraph 25,) die voraussichtlichen Gesamtausgaben sowie die in den folgenden Finanzjahren voraussichtlich zu leistenden Teilbeträge, bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die bisher geleisteten Ausgaben und allfällige Änderungen im Zahlungsplan darzulegen.
  3. Absatz 4,Die Veranschlagung eines Einzelvorhabens in der gemäß Paragraph 23, Absatz 3, näher zu bestimmenden Größenordnung ist überdies nur zulässig, wenn dem Bundesminister für Finanzen eine Kosten-Nutzen-Untersuchung übermittelt wurde, der ergänzende Erläuterungen anzuschließen sind, aus denen insbesondere die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, der voraussichtliche zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger jährlicher Folgekosten des betreffenden Vorhabens, soweit diese endgültig den Bund belasten, ersichtlich sein müssen. Die bei Vornahme von Kosten-Nutzen-Untersuchungen zu beachtenden Grundsätze sind von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen festzulegen, wobei insbesondere auch im Hinblick auf die Eigenart bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Ausnahmen von der Vornahme einer Kosten-Nutzen-Untersuchung vorgesehen werden können. In einem solchen Ausnahmefall sind dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies mit der Eigenart des Vorhabens vereinbar ist, Unterlagen über die Planung und Kostenberechnung sowie ergänzende Erläuterungen zu übermitteln, aus denen zumindest der erwartete Nutzen, die voraussichtlichen Gesamtausgaben, die Finanzierung, der zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger Folgekosten des Vorhabens hervorzugehen haben.
  4. Absatz 5,Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt.
  5. Absatz 6,Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden.

Anmerkung

ÜR: § 100 Abs. 1

Schlagworte

Schätzung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053012

Alte Dokumentnummer

N3199332497J