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§ 17 BHG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1701.01.200331.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 8/2002
§ 1701.01.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1701.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 1701.01.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 1701.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 8/2002

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung

Paragraph 17, (1) Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.

  1. Absatz 2,Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (Paragraph 26,) und den Fahrzeugplan (Paragraph 27,) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (Paragraph 23,), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  4. Absatz 5,Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt.
  5. Absatz 6,Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden.

Schlagworte

Schätzung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014413