Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Voranschlagsansätze
§ 21. (1) Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den §§ 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.Paragraph 21, (1) Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den Paragraphen 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.
(2)Absatz 2,Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen
als Einnahmen
die Rückzahlung von Gelddarlehen;
die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;
die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;
die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65);die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,);
die Entnahmen aus Rücklagen;
die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);die zweckgebundenen Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,);
als Ausgaben
die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);die Personalausgaben (Paragraph 20, Absatz 3,);
die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;
die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;
die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung;
die Zuführungen zu Rücklagen;
Schlagworte
Darlehen, Bezugsvorschuß
Dokumentnummer
NOR12048626
Alte Dokumentnummer
N3198610896S