Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Voranschlagsansätze
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den §§ 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den Paragraphen 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.
(2)Absatz 2,Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen
als Einnahmen
die Rückzahlung von Gelddarlehen;
die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;
die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;
im Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65) und aus Währungstauschverträgen (§ 65a Abs. 1);im Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,);
die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;
die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);die zweckgebundenen Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,)
als Ausgaben
die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);die Personalausgaben (Paragraph 20, Absatz 3,);
die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;
die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;
im Ausgleichshaushalt die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen;
die Zuführungen zu Rücklagen;
im allgemeinen Haushalt die Nettogebarung von Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen und den Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65) und aus Währungstauschverträgen (§ 65a Abs. 1) sowie die Nettogebarung von Ausgaben und den Einnahmen aus der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt (§ 16 Abs. 5).im allgemeinen Haushalt die Nettogebarung von Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen und den Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,) sowie die Nettogebarung von Ausgaben und den Einnahmen aus der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt (Paragraph 16, Absatz 5,).
(3)Absatz 3,Unter Bedachtnahme auf die besondere Eigenart bestimmter Einnahmen und Ausgaben können pauschale Voranschlagsansätze vorgesehen werden.
Schlagworte
Darlehen, Bezugsvorschuß
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094551