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§ 21 BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 2101.01.199431.12.2008 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 2101.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 24/1993
§ 2101.01.198931.12.1992 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 2101.01.198731.12.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Voranschlagsansätze

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den Paragraphen 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.
  2. Absatz 2,Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen
    1. Ziffer eins
      als Einnahmen
      1. Litera a
        die Rückzahlung von Gelddarlehen;
      2. Litera b
        die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;
      3. Litera c
        die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;
      4. Litera d
        im Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,);
      5. Litera e
        die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;
      6. Litera f
        die zweckgebundenen Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,);
      7. Litera g
        Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,)
    2. Ziffer 2
      als Ausgaben
      1. Litera a
        die Personalausgaben (Paragraph 20, Absatz 3,);
      2. Litera b
        die Gelddarlehen;
      3. Litera c
        die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;
      4. Litera d
        die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;
      5. Litera e
        im Ausgleichshaushalt die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen;
      6. Litera f
        die Zuführungen zu Rücklagen;
      7. Litera g
        die Geldzuwendungen;
      8. Litera h
        im allgemeinen Haushalt die Nettogebarung von Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen und den Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,) sowie die Nettogebarung von Ausgaben und den Einnahmen aus der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt (Paragraph 16, Absatz 5,).
  3. Absatz 3,Unter Bedachtnahme auf die besondere Eigenart bestimmter Einnahmen und Ausgaben können pauschale Voranschlagsansätze vorgesehen werden.

Schlagworte

Darlehen, Bezugsvorschuß

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094551