Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1987Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Monatshaushalt
§ 51. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und diesen bis spätestens Fünfzehnten des laufenden Monates dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Paragraph 51, (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und diesen bis spätestens Fünfzehnten des laufenden Monates dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (§ 78) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (§ 80) zu umfassen. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu nähere Richtlinien zu erlassen.Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (Paragraph 78,) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (Paragraph 80,) zu umfassen. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu nähere Richtlinien zu erlassen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er den haushaltsleitenden Organen bis zum Beginn des nächsten Monates mitzuteilen, das diese unverzüglich an ihre anweisenden Organe weiterzuleiten haben.Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er den haushaltsleitenden Organen bis zum Beginn des nächsten Monates mitzuteilen, das diese unverzüglich an ihre anweisenden Organe weiterzuleiten haben.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge auf den nächsten Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.
Dokumentnummer
NOR12048656
Alte Dokumentnummer
N3198610926S