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§ 51 BHG

Fassungen
11.04.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 137/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5101.01.199431.12.2008 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 5111.04.198731.12.1993 BGBl. Nr. 137/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

11.04.1987BGBl. Nr. 137/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 960/1993

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Monatshaushalt

Paragraph 51, (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und diesen bis spätestens Fünfzehnten des laufenden Monates dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (Paragraph 78,) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (Paragraph 80,) zu umfassen. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu nähere Richtlinien zu erlassen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er den haushaltsleitenden Organen bis zum Beginn des nächsten Monates mitzuteilen, das diese unverzüglich an ihre anweisenden Organe weiterzuleiten haben.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge auf den nächsten Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.

Schlagworte

Präalabel

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048656

Alte Dokumentnummer

N3198610926S