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§ 51 BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5101.01.199431.12.2008 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 5111.04.198731.12.1993 BGBl. Nr. 137/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Monatshaushalt

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (Paragraph 78,) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (Paragraph 80,) und jene der Gebarungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 zu umfassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er bis zum Beginn des nächsten Monates den haushaltsleitenden Organen bekanntzugeben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge auf den nächsten Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Richtlinien zu erlassen.

Schlagworte

Präalabel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094567