Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 960/1993Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 960 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Monatshaushalt
§ 51. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt bekanntzugeben.Paragraph 51, (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (§ 78) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (§ 80) zu umfassen.Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (Paragraph 78,) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (Paragraph 80,) zu umfassen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er bis zum Beginn des nächsten Monates den haushaltsleitenden Organen bekanntzugeben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er bis zum Beginn des nächsten Monates den haushaltsleitenden Organen bekanntzugeben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge auf den nächsten Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Richtlinien zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12053017
Alte Dokumentnummer
N3199332502J