Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Betriebsabrechnung
§ 82. (1) Bundesbetriebe haben eine Betriebsabrechnung zu führen. Die Betriebsabrechnungen haben insbesondere der Feststellung der Kostenstruktur, als Planungshilfe für die Leistungserstellung, der Ermittlung der Selbstkosten oder der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit zu dienen.Paragraph 82, (1) Bundesbetriebe haben eine Betriebsabrechnung zu führen. Die Betriebsabrechnungen haben insbesondere der Feststellung der Kostenstruktur, als Planungshilfe für die Leistungserstellung, der Ermittlung der Selbstkosten oder der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit zu dienen.
(2)Absatz 2,Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof sonstigen Organen des Bundes, insbesondere betriebsähnlichen Einrichtungen, die Führung einer Betriebsabrechnung bei Zutreffen zumindest einer der im Abs. 1 genannten Vorausetzungen auftragen.Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof sonstigen Organen des Bundes, insbesondere betriebsähnlichen Einrichtungen, die Führung einer Betriebsabrechnung bei Zutreffen zumindest einer der im Absatz eins, genannten Vorausetzungen auftragen.
Dokumentnummer
NOR12048687
Alte Dokumentnummer
N3198610957S