Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Betriebsabrechnung
§ 82. (1) Die Betriebsabrechnungen haben der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Ermittlung der Selbstkosten, der Unterstützung bei der Gestaltung angemessener Preise und Tarife, dem zwischenbetrieblichen Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder mit anderen Rechtsträgern, der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Planungs-, Entscheidungs- und Steuerungshilfe durch Bereitstellung der notwendigen Daten (Leistungscontrolling) zu dienen.Paragraph 82, (1) Die Betriebsabrechnungen haben der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Ermittlung der Selbstkosten, der Unterstützung bei der Gestaltung angemessener Preise und Tarife, dem zwischenbetrieblichen Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder mit anderen Rechtsträgern, der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Planungs-, Entscheidungs- und Steuerungshilfe durch Bereitstellung der notwendigen Daten (Leistungscontrolling) zu dienen.
(2)Absatz 2,Das zuständige haushaltsleitende Organ hat einem anweisenden Organ, das im überwiegenden Maße entgeltliche Leistungen an andere Organe des Bundes oder Dritte erbringt, eine Betriebsabrechnung aufzutragen.
(3)Absatz 3,Eine Betriebsabrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn der Umfang der dieses Organ betreffenden oder ihm zurechenbaren voranschlagswirksamen Ausgaben bedeutsam oder dies sonst für eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistungen erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Betriebsabrechnung zu überwachen.
Schlagworte
Kostenstruktur, Planungshilfe, Entscheidungshilfe
Dokumentnummer
NOR40014429