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§ 82 BHG

Fassungen
11.12.2004 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8211.12.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 8201.01.200210.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 8201.01.198731.12.2001 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden vergleiche Paragraph 100, Absatz 32,).

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Kosten- und Leistungsrechnung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Einem anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.
  3. Absatz 3,Eine Kosten- und Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.

Schlagworte

Kostenrechnung, Kostenstruktur, Preisgestaltung, Steuerungshilfe,
Planungshilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40059350