Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden (vgl. § 100 Abs. 32).Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden vergleiche Paragraph 100, Absatz 32,).
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Kosten- und Leistungsrechnung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Haushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.Haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Einem anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.
(3)Absatz 3,Eine Kosten- und Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.
Schlagworte
Kostenrechnung, Kostenstruktur, Preisgestaltung, Steuerungshilfe,
Planungshilfe
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40059350