Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 94. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, dieParagraph 94, (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, die
offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen, die
offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden, der Verfügungsrest, die Summe der zum Jahresende verbliebenen Ansatz- und Postenausgleiche sowie der Einnahmen- und Ausgabenbindungen nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Zu der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse gemäß Abs. 1 zu begründen. Weiters sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt die von den Einnahmen und Ausgaben abgesetzten Zahlungen, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen und Schulden aufgegliedert nachzuweisen.Zu der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse gemäß Absatz eins, zu begründen. Weiters sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt die von den Einnahmen und Ausgaben abgesetzten Zahlungen, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen und Schulden aufgegliedert nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.
Schlagworte
Ansatzausgleich, Einnahmenbindung, Vergleichsrechnung
Dokumentnummer
NOR12048699
Alte Dokumentnummer
N3198610969S