Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, die
offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen, die
offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden, der Verfügungsrest, die Summe der zum Jahresende verbliebenen Ansatz- und Postenausgleiche sowie der Einnahmen- und Ausgabenbindungen nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Abs. 1 sind zu begründen. Weiters sind - nach Einnahmen und Ausgaben getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen aufgegliedert nachzuweisen.Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Absatz eins, sind zu begründen. Weiters sind - nach Einnahmen und Ausgaben getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen aufgegliedert nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.
Schlagworte
Ansatzausgleich, Einnahmenbindung, Vergleichsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40014433