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§ 94 BHG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 619/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9401.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 9401.01.198931.12.2000 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 9401.01.198731.12.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 619/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Voranschlagsvergleichsrechnung

Paragraph 94, (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, die

offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen, die

offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden, der Verfügungsrest, die Summe der zum Jahresende verbliebenen Ansatz- und Postenausgleiche sowie der Einnahmen- und Ausgabenbindungen nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Zu der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse gemäß Absatz eins, zu begründen. Weiters sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt die von den Einnahmen und Ausgaben abgesetzten Zahlungen, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen aufgegliedert nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.

Schlagworte

Ansatzausgleich, Einnahmenbindung, Vergleichsrechnung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12050573

Alte Dokumentnummer

N3198911319H