Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
23.12.1987 bis 29.07.1988 — BGBl. Nr. 606/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2631.12.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 739/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2630.07.198830.12.1988 § → § BGBl. Nr. 403/1988
§ 2623.12.198729.07.1988 § → § BGBl. Nr. 606/1987
§ 2631.12.198122.12.1987 BGBl. Nr. 620/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

23.12.1987BGBl. Nr. 606/1987

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988danach: BGBl. Nr. 403/1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Bezugszeitraum für Absatz 3, Ziffer 4 :, ab 1. 1. 1960 (Artikel römisch drei,, BGBl.

Nr. 303 aus 1959,)

für Absatz 4 :, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,

Text

Paragraph 26, Lohnsumme.

  1. Absatz eins,Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.
  2. Absatz 2,Vergütungen sind vorbehaltlich der Absatz 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1972 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des Paragraph 67, Absatz eins, fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins und 4 des Einkommensteuergesetzes 1972.
  3. Absatz 3,Zur Lohnsumme gehören nicht:
    1. Ziffer eins
      Beträge, die gezahlt worden sind an
      1. Litera a
        Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;
      2. Litera b
        Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für
    entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind;
    1. Ziffer 3
      Beträge, die nach Paragraph 7, Ziffer 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;
    2. Ziffer 4
      die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,).
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 5 bis 7 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.
  6. Absatz 6,Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12048918

Alte Dokumentnummer

N3198710752H