Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
31.12.1988 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 739/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2631.12.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 739/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2630.07.198830.12.1988 § → § BGBl. Nr. 403/1988
§ 2623.12.198729.07.1988 § → § BGBl. Nr. 606/1987
§ 2631.12.198122.12.1987 BGBl. Nr. 620/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

31.12.1988BGBl. Nr. 739/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch zwei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1988,

Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.

Text

Paragraph 26, Lohnsumme.

  1. Absatz eins,Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.
  2. Absatz 2,Vergütungen sind vorbehaltlich der Absatz 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des Paragraph 67, Absatz eins, fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3,Zur Lohnsumme gehören nicht:
    1. Ziffer eins
      Beträge, die gezahlt worden sind an
      1. Litera a
        Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;
      2. Litera b
        Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für
    entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind;
    1. Ziffer 3
      Beträge, die nach Paragraph 7, Ziffer 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;
    2. Ziffer 4
      die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,).
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 5 bis 7 und des Paragraph 2, Ziffer 14, bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.
  6. Absatz 6,Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1988

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049844

Alte Dokumentnummer

N3198810978H