Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. Art. II Z 2, BGBl. Nr. 739/1988Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch zwei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1988,
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
§ 26. Lohnsumme.Paragraph 26, Lohnsumme.
(1)Absatz eins,Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.
(2)Absatz 2,Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.Vergütungen sind vorbehaltlich der Absatz 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des Paragraph 67, Absatz eins, fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3)Absatz 3,Zur Lohnsumme gehören nicht:
Beträge, die gezahlt worden sind an
Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;
Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind;
Beträge, die nach § 7 Z 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;Beträge, die nach Paragraph 7, Ziffer 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;
die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,). (5)Absatz 5,In den Fällen des § 2 Z 5 bis 7 und des § 2 Z 14 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 5 bis 7 und des Paragraph 2, Ziffer 14, bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.
(6)Absatz 6,Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1988
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049844
Alte Dokumentnummer
N3198810978H