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§ 17 IDG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1701.01.198930.06.1992 § → § BGBl. Nr. 688/1988
§ 1701.01.198831.12.1988 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 623/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 688/1988

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Sonderbestimmungen für die Anwendung der Abkommen (EWG) und (EGKS)

Paragraph 17, (1) Zur Durchführung der Artikel 10 und 15 Absatz eins und 3 des Abkommens (EWG) kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und, soweit Regelungen gemäß Artikel 10, dieses Abkommens angepaßt werden müssen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    die für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden Zollsätze, auch in Form von Kontingenten, ganz oder teilweise ermäßigen oder zeitlich staffeln oder
  2. Ziffer 2
    die für die betreffenden Waren jeweils geltenden Vorzugszollsätze ganz oder teilweise zurücknehmen oder zeitlich staffeln.
  1. Absatz 2,Bei den unter Absatz eins, genannten Maßnahmen ist auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049231

Alte Dokumentnummer

N3198714445T