Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Besondere Bestimmungen betreffend Agrarwaren
und Schutzmaßnahmen
§ 17. (1) Zur Durchführung von Bestimmungen der Integrationsabkommen, die die nationale Agrarpolitik der Vertragsparteien und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien betreffen, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und, soweit Regelungen der nationalen Agrarpolitik gemäß den Bestimmungen der Integrationsabkommen angepaßt werden müssen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang durch VerordnungParagraph 17, (1) Zur Durchführung von Bestimmungen der Integrationsabkommen, die die nationale Agrarpolitik der Vertragsparteien und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien betreffen, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und, soweit Regelungen der nationalen Agrarpolitik gemäß den Bestimmungen der Integrationsabkommen angepaßt werden müssen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang durch Verordnung
die für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden Zollsätze, auch in Form von Kontingenten, ganz oder teilweise ermäßigen oder zeitlich staffeln oder
die für die betreffenden Waren jeweils geltenden Vorzugszollsätze ganz oder teilweise zurücknehmen oder zeitlich staffeln.
(2)Absatz 2,Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen ist auf die von den zuständigen internationalen Organen gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.Bei den unter Absatz eins, genannten Maßnahmen ist auf die von den zuständigen internationalen Organen gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12051414
Alte Dokumentnummer
N3199211343Y