Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1988Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Sonderbestimmungen für die Anwendung der Abkommen (EWG) und (EGKS)
§ 17. (1) Zur Durchführung der Art. 10 und 15 Abs. 1 und 3 des Abkommens (EWG) kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang durch VerordnungParagraph 17, (1) Zur Durchführung der Artikel 10 und 15 Absatz eins und 3 des Abkommens (EWG) kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang durch Verordnung
die für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden Zollsätze, auch in Form von Kontingenten, ganz oder teilweise ermäßigen oder zeitlich staffeln oder
die für die betreffenden Waren jeweils geltenden Vorzugszollsätze ganz oder teilweise zurücknehmen oder zeitlich staffeln.
(2)Absatz 2,Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen ist auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.Bei den unter Absatz eins, genannten Maßnahmen ist auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12049779
Alte Dokumentnummer
N3198810776L