Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Zollfreiheit für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 32. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für: Paragraph 32, In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse grenzdurchschnittener, vom inländischen Zollgrenzbezirk aus bewirtschafteter Liegenschaften, sofern diese Erzeugnisse in dem Zustand eingeführt werden, in dem sie üblicherweise von den Liegenschaften weggebracht werden; diese Begünstigung gilt unter den angeführten Voraussetzungen auch für grenzgetrennte Liegenschaften, wenn diese im Zollgrenzbezirk diesseits und jenseits der Zollgrenze gelegen sind;
Erzeugnisse, die von im Vormerkverkehr auf ausländische Weiden getriebenen inländischen Tieren gewonnen werden und die während der Weidezeit zugewachsenen Jungtiere, sofern diese Erzeugnisse und Tiere spätestens innerhalb von acht Wochen nach Rückbringung der Weidetiere eingeführt werden; die gleiche Begünstigung gilt auch für nachweisbar auf der ausländischen Weide verendete oder notgeschlachtete Tiere;
Tiere, die nach § 67 Abs. 1 lit. f im Eingang vorgemerkt wurden und innerhalb der Vormerkfrist durch Unfall oder Krankheit im Zollgebiet zugrunde gehen, sofern deren Fleisch für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;Tiere, die nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera f, im Eingang vorgemerkt wurden und innerhalb der Vormerkfrist durch Unfall oder Krankheit im Zollgebiet zugrunde gehen, sofern deren Fleisch für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Ausübung ihrer Fischereiberechtigung in Grenzgewässern gefangen werden.
Dokumentnummer
NOR12049551
Alte Dokumentnummer
N3198810397F