Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1990Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Zollfreiheit für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 32. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für: Paragraph 32, In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1990)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1990,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1990)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1990,) Tiere, die nach § 67 Abs. 1 lit. f im Eingang vorgemerkt wurden und innerhalb der Vormerkfrist durch Unfall oder Krankheit im Zollgebiet zugrunde gehen, sofern deren Fleisch für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;Tiere, die nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera f, im Eingang vorgemerkt wurden und innerhalb der Vormerkfrist durch Unfall oder Krankheit im Zollgebiet zugrunde gehen, sofern deren Fleisch für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Ausübung ihrer Fischereiberechtigung in Grenzgewässern gefangen werden.
Dokumentnummer
NOR12050829
Alte Dokumentnummer
N3199011406H