Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Zollfreiheit für Tiere und tierische Erzeugnisse
§ 32.Paragraph 32,
In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
Fleisch von Tieren, die nach § 67 Abs. 1 lit. a im Eingang vorgemerkt wurden, sofern es für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;Fleisch von Tieren, die nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, im Eingang vorgemerkt wurden, sofern es für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Grenzgewässern gefangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051743
Alte Dokumentnummer
N3199222260J