Rechtstracker.at

§ 42 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 4201.10.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 463/1992
§ 4203.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992danach: BGBl. Nr. 463/1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Inländische Rückwaren

Paragraph 42, (1) Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Absatz 2, hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.

  1. Absatz 2,Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Absatz eins, nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren hinzugefügte Waren gilt Paragraph 90, Absatz 2, sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
  3. Absatz 4,Für inländische Rückwaren, für die wegen ihrer Ausfuhr der Zoll, eine Verbrauchsteuer oder Monopolabgabe unerhoben geblieben ist oder erstattet oder vergütet wurde und für die anläßlich der Wiedereinfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben nicht in Betracht kommt, ist die Zollfreiheit nach Absatz eins, nur zu gewähren, wenn der unerhoben gebliebene, erstattete oder vergütete Abgabenbetrag nachträglich entrichtet worden ist. Für Monopolgegenstände, deren Verkaufspreis wegen ihrer Ausfuhr ermäßigt oder erstattet wurde, ist die Zollfreiheit nach Absatz eins, nur zu gewähren, wenn der Differenzbetrag auf den vollen Kaufpreis nachträglich entrichtet worden ist.
  4. Absatz 5,(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049561

Alte Dokumentnummer

N3198810407F