Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretensdatum des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 120, BGBl. Nr. 659/1994)Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretensdatum des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 120,, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,)
Text
Inländische Rückwaren
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Absatz 2, hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.
(2)Absatz 2,Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1 nicht.Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Absatz eins, nicht.
(3)Absatz 3,Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten.Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten.
(5)Absatz 5,(Entfällt; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 5)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12051854
Alte Dokumentnummer
N3199222373J