Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Inländische Rückwaren
§ 42. (1) Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.Paragraph 42, (1) Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Absatz 2, hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.
(2)Absatz 2,Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1 nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren hinzugefügte Waren gilt § 90 Abs. 2 sinngemäß.Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Absatz eins, nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren hinzugefügte Waren gilt Paragraph 90, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten.Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten.
(5)Absatz 5,(Entfällt; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 5)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Dokumentnummer
NOR12051750
Alte Dokumentnummer
N3199222267J