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§ 42 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 463/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 4201.10.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 463/1992
§ 4203.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 463/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Inländische Rückwaren

Paragraph 42, (1) Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Absatz 2, hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.

  1. Absatz 2,Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Absatz eins, nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren hinzugefügte Waren gilt Paragraph 90, Absatz 2, sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
  3. Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten.
  4. Absatz 5,(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051750

Alte Dokumentnummer

N3199222267J