Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
§ 73. (1) Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 73, (1) Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach Paragraph 52, Absatz 2, erforderlichen Angaben noch zu enthalten:
Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
Art der Sicherheit; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Art der Sicherheit; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.
(3)Absatz 3,Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67 Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d bezeichneten Fällen zulässig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, Litera b und f sowie des Paragraph 67, Absatz 3, Litera a, zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im Paragraph 61, Absatz 5, Litera a und d bezeichneten Fällen zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 34,) (4)Absatz 4,Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)Die nachträgliche Einbeziehung nach Paragraph 68, Absatz 7, ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 34,) (5)Absatz 5,Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)Als zollamtliche Bestätigung (Paragraph 59,) ist ein Vormerkschein zu erteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 34,)
Dokumentnummer
NOR12049595
Alte Dokumentnummer
N3198810441F