Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 644/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein
§ 73. (1) Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (§ 7 BAO).Paragraph 73, (1) Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (Paragraph 7, BAO).
(2)Absatz 2,Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach Paragraph 52, Absatz 2, erforderlichen Angaben noch zu enthalten:
Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.
(3)Absatz 3,Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67 Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d bezeichneten Fällen zulässig.Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, Litera b und f sowie des Paragraph 67, Absatz 3, Litera a, zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im Paragraph 61, Absatz 5, Litera a und d bezeichneten Fällen zulässig.
(4)Absatz 4,Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.Die nachträgliche Einbeziehung nach Paragraph 68, Absatz 7, ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.
(5)Absatz 5,Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen.Als zollamtliche Bestätigung (Paragraph 59,) ist ein Vormerkschein zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12051775
Alte Dokumentnummer
N3199222292J