Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (§ 7 BAO).Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (Paragraph 7, BAO).
(2)Absatz 2,Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach Paragraph 52, Absatz 2, erforderlichen Angaben noch zu enthalten:
Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.
(3)Absatz 3,Mündliche Anmeldung ist jedoch in den im § 61 Abs. 5 lit. a, b und d bezeichneten Fällen sowie im Reiseverkehr und für Beförderungsmittel und deren Zubehör und Betriebsmittel zulässig.Mündliche Anmeldung ist jedoch in den im Paragraph 61, Absatz 5, Litera a, b und d bezeichneten Fällen sowie im Reiseverkehr und für Beförderungsmittel und deren Zubehör und Betriebsmittel zulässig.
(4)Absatz 4,Zur nachträglichen Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 hat der Antragsteller auf Verlangen des Zollamtes eine schriftliche Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr abzugeben. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.Zur nachträglichen Einbeziehung nach Paragraph 68, Absatz 7, hat der Antragsteller auf Verlangen des Zollamtes eine schriftliche Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr abzugeben. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.
(5)Absatz 5,Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen.Als zollamtliche Bestätigung (Paragraph 59,) ist ein Vormerkschein zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051855
Alte Dokumentnummer
N3199222375J