Rechtstracker.at

§ 73 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7301.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 7301.10.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 463/1992
§ 7303.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (Paragraph 7, BAO).
  2. Absatz 2,Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach Paragraph 52, Absatz 2, erforderlichen Angaben noch zu enthalten:
    1. Litera a
      Art des Vormerkverkehrs;
    2. Litera b
      Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
    3. Litera c
      Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
    4. Litera d
      Rückbringungsfrist;
    5. Litera e
      Art der Sicherheit;
    6. Litera f
      Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
    7. Litera g
      sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.
  3. Absatz 3,Mündliche Anmeldung ist jedoch in den im Paragraph 61, Absatz 5, Litera a, b und d bezeichneten Fällen sowie im Reiseverkehr und für Beförderungsmittel und deren Zubehör und Betriebsmittel zulässig.
  4. Absatz 4,Zur nachträglichen Einbeziehung nach Paragraph 68, Absatz 7, hat der Antragsteller auf Verlangen des Zollamtes eine schriftliche Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr abzugeben. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.
  5. Absatz 5,Als zollamtliche Bestätigung (Paragraph 59,) ist ein Vormerkschein zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051855

Alte Dokumentnummer

N3199222375J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P73/NOR12051855